Satzung |
COBIGOLF-CLUB BLAU-GELB GRÖTZINGEN e. V. | |||
§ 1 | Name und Sitz des Vereins | ||
Der am 01. November 1968 in Grötzingen ( Kreis Karlsruhe ) gegründete Verein | |||
§ 2 | Zweck und Gemeinnützigkeit | ||
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO), und zwar insbesondere durch | |||
§ 3 | Mitgliedschaft | ||
Der Verein besteht aus: | |||
1. | den aktiven Mitgliedern | ||
2. | den passiven Mitgliedern | ||
3. | den jugendlichen Mitgliedern ( -18) | ||
4. | den Ehrenmitgliedern | ||
zu 1. | Aktives Mitglied kann jeder werden; Jugendliche jedoch nur mit schriftlichem Einverständnis der Eltern. | ||
zu 2. | Passives Mitglied kann werden, wer bestrebt ist, die Vereinszwecke zu fördern. | ||
zu 3. | Jugendliches Mitglied kann werden, wer das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Zur Mitgliedschaft muss in jedem Fall eine Erlaubnis der Eltern oder des Erziehungsberechtigten vorgelegt werden. Im Übrigen gelten die Ziffern 1 und 2 entsprechend. | ||
zu 4. | Ehrenmitglied kann werden, wer | ||
a) | 25 Jahre ununterbrochen dem Verein angehört und aktiv im Vereinsleben mitgewirkt hat. | ||
b) | sich um die Förderung des Vereins und des Bahnengolfsports hervorragende Verdienste erworben hat. | ||
§ 4 | Aufnahme als Mitglied | ||
Die Aufnahme erfolgt durch schriftlichen Antrag. | |||
§ 5 | Ende der Mitgliedschaft | ||
(1) | Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Die Funktionen und satzungsmäßigen Rechte kommen damit sofort zum Erlöschen. | ||
(2) | Der Austritt kann jederzeit durch schriftliche Mitteilung an den 1. Vorstand erfolgen. Die Betragspflicht endet erst mit Ende des Kalenderjahres. Vorausgezahlte Beiträge werden nicht zurückerstattet. Der Verein behält sich das Recht vor, beim Austritt oder Ausschluss bestehende Beitragsrückstände einzufordern | ||
(3) | Der Ausschluss eines Mitgliedes kann durch den Gesamtvorstand aus folgenden Gründen erfolgen: | ||
1. | wenn ein Mitglied seiner Beitragspflicht 2 Jahre nicht nachkommt. | ||
2. | bei groben oder wiederholten Vergehen gegen diese Satzung | ||
3. | wegen grob unsportlichem Verhalten | ||
4. | wegen jeglichen, das Ansehen des Vereins schädigenden Verhaltens | ||
(4) | Vor Entscheidung über den Ausschluss ist dem Betroffenen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Betroffene erhält von der Entscheidung schriftlichen Bescheid. | ||
(5) | Einspruch gegen die Entscheidung ist in schriftlicher Form innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung zulässig. Er ist an den 1. Vorstand zu richten. Eine Anrufung der Mitgliederversammlung ist unzulässig. | ||
§ 5 a | Disziplinarmaßnahmen | ||
Unter den in § 5 Abs. 3 genannten Voraussetzungen kann in minder schweren Fällen gegen Vereinsmitglieder eine Disziplinarmaßnahme verhängt werden. | |||
§ 6 | Rechte und Pflichten der Mitglieder | ||
(1) | Ehrenmitglieder, aktive und passive Mitglieder haben die gleichen Rechte und Pflichten im Verein. Sie haben Stimmrecht ( nach § 17 ) bei allen Versammlungen und das Recht, an allen Versammlungen des Vereins teilzunehmen ( ausschließlich der Vorstandssitzungen, sofern sie nicht im Gesamtvorstand sind ). | ||
(2) | Einladung zu allen Vorstandssitzungen erfolgt in der Regel mindestens 4 Tage vorher. | ||
(3) | Es ist keinem aktiven Mitglied gestattet, in derselben Sportart als aktives Mitglied einem anderen Verein anzugehören. | ||
§ 7 | Einkünfte und Ausgaben | ||
(1) | Die Einkünfte des Vereins bestehen aus: | ||
a) | den Beiträgen und der Aufnahmegebühr der Mitglieder | ||
b) | den Einnahmen aus Wettkämpfen, Sportfesten und Vereinsveranstaltungen | ||
c) | den Spenden | ||
d) | sonstigen Einnahmen | ||
(2) | Die Ausgaben des Vereins bestehen aus: | ||
a) | den Verwaltungsausgaben | ||
b) | Aufwendungen im Sinne des § 2 dieser Satzung | ||
Die Ausgabenbefugnis wird wie folgt festgelegt: | |||
1. | Der 1. Vorstand kann eigenverantwortlich im Einzelfall Ausgaben bis 155 Euro leisten. | ||
2. | Der Gesamtvorstand kann eigenverantwortlich im Einzelfall Ausgaben bis 1.000 Euro leisten | ||
3. | Ausgaben über 1.000 Euro im Einzelfall bedürfen der Zustimmung der Mitgliederversammlung. | ||
4. | Der Vorstand und der Kassier sind außerdem berechtigt, alle Verwaltungsausgaben des laufenden Geschäftsbetriebes in der erforderlichen Höhe zu leisten. | ||
- | Beiträge an Sportverbände | ||
- | Beiträge an Versicherungen | ||
- | Kosten für Büromaterial | ||
- | Portokosten | ||
- | Kosten für Verbandszeitschriften, Inserate u. ä. | ||
- | angemessene Aufwandsentschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit für den Verein | ||
§ 8 | Vermögen | ||
Für sämtliche Verbindlichkeiten haftet ausschließlich das Vereinsvermögen, welches aus dem Kassenbestand und sämtlichem Inventar besteht. Überschüsse aus allen Veranstaltungen des Vereins gehören dem Vereinsvermögen. | |||
§ 9 | Organe des Vereins | ||
Organe des Vereins sind: | |||
a) | der Gesamtvorstand | ||
b) | die Mitgliederversammlung | ||
§ 10 | Gesamtvorstand | ||
Der Gesamtvorstand besteht aus: | |||
a) | dem 1. Vorstand | ||
b) | dem 2. Vorstand | ||
c) | dem Kassier | ||
d) | dem Sportwart | ||
e) | dem Schriftführer | ||
f) | dem Jugendwart | ||
Der Gesamtvorstand kann im Bedarfsfall erweitert werden durch | |||
g) | den Pressewart | ||
h) | die Ausschussmitglieder für noch zu bildende Ausschüsse | ||
Der Vorstand gemäß § 26 BGB besteht aus dem 1. Vorstand, dem 2. Vorstand und dem Hauptkassier. Jeder ist allein vertretungsberechtigt. | |||
§ 11 | Vorstandswahl | ||
Die Wahl des Gesamtvorstandes erfolgt alle 2 Jahre in der Jahreshauptversammlung. Wiederwahl ist zulässig. Die weiteren Vorstandsmitglieder werden jährlich gewählt. Für ein während der Amtszeit ausscheidendes Mitglied des Gesamtvorstandes hat die Neuwahl in der darauf folgenden Mitgliederversammlung zu erfolgen. Eine Amtsenthebung ist durch Mehrheitsbeschluss der Mitgliederversammlung zulässig. | |||
§ 12 | Befugnisse der Vorstandsmitglieder und des Gesamtvorstandes | ||
(1) | 1. Vorstand | ||
(2) | 2. Vorstand | ||
(3) | Kassier | ||
(4) | Sportwart | ||
a) | Erstellung von erforderlichen Schriftstücken für den Spielbetrieb | ||
b) | Festlegung von Terminen und Startzeiten für vereinsinterne Turniere. | ||
c) | Aufstellung von Mannschaften | ||
d) | Einteilung von Schiedsrichtern | ||
(5) | Schriftführer | ||
(6) | Jugendwart | ||
(7) | Gesamtvorstand | ||
§ 13 | Ausschüsse | ||
Die Mitgliederversammlung ist berechtigt, für die ordnungsgemäße Erfüllung der Vereinszwecke beratende Ausschüsse einzusetzen, deren Mitglieder nicht dem Gesamtvorstand angehören. | |||
§ 14 | Jugendabteilung | ||
Die Jugendabteilung hat, soweit erforderlich, eine eigene, vom Gesamtvorstand genehmigte Jugendordnung, welche im Sinne dieser Satzung aufgebaut ist und eine ordnungsgemäße Jugendarbeit gewährleisten soll. | |||
§ 15 | Kassenprüfer | ||
Die 2 Kassenprüfer werden jährlich aus den Reihen der Mitgliederversammlung gewählt. Sie müssen mindestens des 16. Lebensjahr vollendet haben. Sie sind die Beauftragten der Mitgliederversammlung und mit dem Kassier für die Richtigkeit der Kassenführung voll verantwortlich. | |||
§ 16 | Geschäftsjahr | ||
Das Geschäftsjahr beginnt mit dem 1. Januar und endet am 31. Dezember eines jeden Jahres. | |||
§ 17 | Versammlungen | ||
In bestimmten Zeitabständen werden Mitgliederversammlungen durchgeführt. Die Ankündigungen erfolgen durch schriftliche Einladung. Für Mitglieder mit E-Mail Zugang kann die schriftliche Form auch durch die elektronische Form ersetzt werden und ist durch E-Mail zulässig. | |||
§ 18 | Jahreshauptversammlungen (JHV) und außerordentliche Mitgliederversammlungen | ||
(1) | Jahreshauptversammlung | ||
Regelmäßige Gegenstände der Beratung und Beschlussfassung sind: | |||
a) | Jahresberichte | ||
b) | Kassenbericht und Bericht der Kassenprüfer | ||
c) | Entlastung des Gesamtvorstandes | ||
d) | Vorstandswahlen ( alle 2 Jahre ) | ||
e) | Wahl der Kassenprüfer | ||
f) | Festsetzung der Mitgliedsbeiträge | ||
g) | Anträge | ||
Eine Änderung der Satzung muss in der Tagesordnung bekannt gemacht werden und kann mit 3/4 aller anwesenden Stimmen beschlossen werden. | |||
(2) | Außerordentliche MitgliederversammlungIn dringenden Fällen kann der 1. Vorstand selbst oder auf Verlangen von mindestens 1/4 aller Mitglieder eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Für diese Versammlung wird den Mitgliedern der Termin abweichend von Abs. 1 eine Woche vorher schriftlich mitgeteilt. | ||
§ 19 | Wahlausschuss | ||
Alle zwei Jahre kann durch die Jahreshauptversammlung ein Wahlausschuss, bestehend aus drei Personen, gewählt werden. | |||
§ 20 | Haftung | ||
Der Verein haftet gegenüber seinen Mitgliedern nicht für die bei sportlichen Veranstaltungen etwa entstehende Unfälle oder Diebstahl auf Sportplätzen und in den Räumen des Vereins. | |||
§ 21 | Auflösung | ||
Die Auflösung des Vereins kann erfolgen, wenn ¾ aller erschienenen Mitglieder einen diesbezüglichen Entschluss in einer jährlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung fassen, die dem Mitglied mindestens 30 Tage vor dem Termin mit Tagesordnungspunkt mitgeteilt sein muss. | |||
§ 22 | Schlussbestimmungen | ||
Diese Satzung ersetzt die bisherige Satzung vom 14.03.2009 und tritt durch Mitgliederbeschluss und nach Genehmigung durch das zuständige Registergericht in Kraft. | |||
Fassung: 2011 | |||
Für die ordnungsgemäße Richtigkeit der Abschrift übernimmt der Webmaster keine Gewähr. |
9009 |