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Deutscher Cobigolfsport-Verband

Jugendordnung

1.

Name, Zuständigkeit und Mitgliedschaft

1.1

Die „DCV-Jugend“ wird gebildet aus allen jugendlichen Mitgliedern der dem Deutschen Cobigolfsport-Verband (DCV) angeschlossenen Vereine bis zum vollendeten 18. Lebensjahr. Mitglieder sind die Jugendlichen sowie die gewählten und berufenen Mitarbeiter der Jugendabteilung.

1.2

Die Jugendordnung ist die Grundlage für die „DCV-Jugend“.


2.

Ziele

2.1

Die DCV-Jugend gibt den jugendlichen Mitgliedern des Verbandes Hilfe bei der Persönlichkeitsentwicklung. Sie bekennt sich zur olympischen Idee, fördert die sportliche Betätigung und das soziale Verhalten der Jugendlichen.
Die DCV-Jugend pflegt den Gemeinschaftssinn, die internationale und nationale Verständigung verschiedener Bevölkerungsgruppen, räumt allen Menschen gleiche Rechte ein und vertritt religiöse, weltanschauliche und politische Toleranz.

2.2

Die DCV-Jugend bekennt sich zur freundschaftlichen Zusammenarbeit mit den anderen Abteilungen des Minigolfsports.

2.3

Die DCV-Jugend führt und verwaltet sich selbst im Rahmen der Satzung des DCV. Sie tritt für die Mitbestimmung und Mitverantwortung der Jugend ein.


3.

Aufgaben

3.1

Aufgaben der DCV-Jugend  sind insbesondere

3.1.1

Ausbildung in der Sportart > Cobigolf bzw. Minigolf <

3.1.2

Durchführung von Wettkämpfen

3.1.3

Planung, Organisation und Durchführung von Freizeiten, internationalen Begegnungen,  Bildungsmaßnahmen usw.

3.1.4

Kontakte zu anderen Jugendorganisationen


4.

Vertretung

4.1

Die DCV-Jugend wird vertreten durch den DCV-Jugendwart.

4.2

Der DCV-Jugendwart gehört dem Vorstand an.


5.

Organe

Organe der DCV-Jugend  sind

-

Der DCV-Jugend-Ausschuss

-

Der DCV-Jugendtag


6.

Jugendtage

6.1

Der Jugendtag ist das oberste Organ der DCV-Jugend. Stimmberechtigt sind:

6.1.1

der DCV-Jugendausschuss

6.1.2

je ein Vertreter der DCV-Vereine

6.1.3

je ein Jugendsprecher der DCV-Vereine

6.2

Aufgaben der Jugendtage sind u. a.

6.2.1

Festlegung der Richtlinien für die Tätigkeit der „DCV-Jugend“.

6.2.2

Entgegennahme und Beratung der Berichte des Kassenabschlusses des DCV-Jugendausschusses.

6.2.3

Entlastung des DCV-Jugendausschusses

6.2.4

Wahl des Jugendwarts / der Jugendwartin und der übrigen Mitglieder des DCV-Jugendausschusses.

6.3

Der Jugendtag sollte mindestens einmal jährlich stattfinden.
Die Einberufung obliegt dem/der Jugendwart/-in (im Falle seiner/ihrer Verhinderung des Stellvertreters/der Stellvertreterin).

6.4

Der Jugendtag kann jederzeit durch den Jugendwart/die Jugendwartin einberufen werden.

6.5

Auf Antrag eines Drittels der stimmberechtigten Mitglieder des Jugendtages oder eines Beschlusses des DCV-Jugendausschusses muss ein außerordentlicher Jugendtag innerhalb von 4 Wochen stattfinden. Zur Einberufung genügt die Einladung an die Geschäftsstellen der Vereine und an die Mitglieder des DCV-Jugendausschusses.

6.6

Jeder ordnungsgemäß einberufene Jugendtag ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

6.7

Er wird beschlussunfähig, wenn die Hälfte der nach der Anwesenheitsliste stimmberechtigten Teilnehmer nicht mehr anwesend sind. Voraussetzung ist aber, dass die Beschlussfähigkeit durch den Versammlungsleiter vorher festgestellt ist.

6.8

Bei Abstimmungen oder Wahlen genügt die einfache Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des DCV-Jugendwartes.


7.

DCV-Jugendausschuss

7.1

Der DCV-Jugendausschuss besteht aus

7.1.1

DCV-Jugendwart/DCV-Jugendwartin (min. 18 Jahre alt)

7.1.2

Stellvertreter/Stellvertreterin (min. 18 Jahre alt)

7.1.3

Kassenwart/Kassenwartin (min. 18 Jahre alt)

7.2

Der DCV-Jugendwart/die DCV-Jugendwartin vertritt die Interessen der DCV-Jugend nach innen und außen. Er/Sie ist Vorsitzende des DCV-Jugendausschusses und stimmberechtigtes Mitglied im Vorstand des DCV.

7.3

Die Mitglieder des DCV-Jugendausschusses werden vom Jugendtag für 2 Jahre gewählt und bleiben bis zur Neuwahl des DCV-Jugendausschusses im Amt.

7.4

In den DCV-Jugendausschuss ist jedes volljährige Mitglied eines DCV-Vereins wählbar.

7.5

Der DCV-Jugendausschuss erfüllt seine Aufgaben im Rahmen der Satzung des DCV und dessen Ordnungen sowie der Beschlüsse der DCV-Jugendtage.

7.6

Der DCV-Jugendausschuss ist für seine Beschlüsse dem Jugendtag und dem Vorstand des DCV gegenüber verantwortlich.

7.7

Die Sitzungen des DCV-Jugendausschusses finden nach Bedarf statt. Auf Antrag von zwei Drittel der Mitglieder des DCV-Jugendausschusses ist vom Jugendwart eine Sitzung binnen vier Wochen einzuberufen.

7.8

Der DCV-Jugendausschuss ist zuständig für alle Jugendangelegenheiten des DCV. Er entscheidet über die Verwendung der der Jugendabteilung zufließenden Mittel.

7.9

Zur Planung und Durchführung besonderer Aufgaben kann der DCV-Jugendausschuss Unterausschüsse bilden. Ihre Beschlüsse bedürfen der Zustimmung des DCV-Jugendausschusses.


8.

Jugendkasse

8.1

Die DCV-Jugend wirtschaftet selbständig und eigenverantwortlich über die ihr vom DCV zur Verfügung gestellten Mittel sowie evtl. Zuschüsse, Spenden und sonstige Einnahmen, z. B. aus Aktivitäten. Sie ist verantwortlicher Empfänger der Zuschüsse für jugendpflegerische Maßnahmen.

8.2

Der Nachweis über die Verwendung der Mittel erfolgt innerhalb der DCV-Jugend.

8.3

Dem DCV-Vorstand oder dem vom DCV damit Beauftragten gegenüber ist die Jugendabteilung rechenschaftspflichtig. Dem Vorstand bzw. dem damit Beauftragten ist jederzeit Einblick in die Nachweisführung zu geben.


9.

Sonstige Bestimmungen

9.1

Sofern in der Jugendordnung keine besonderen Regelungen enthalten sind, gelten jeweils die Bestimmungen des DCV und dessen Ordnungen.


10.

Gültigkeit, Änderung der Ordnung

10.1

Die Jugendordnung muss vom DCV-Jugendtag mit einer Mehrheit von Zweidritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern beschlossen und von der DCV-Jahreshauptversammlung mit einer Mehrheit von Zweidritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder bestätigt werden.

10.2

Sie tritt mit der Bestätigung durch die DCV-Jahreshauptversammlung in Kraft.

10.3

Änderungen der Jugendordnung sind nur mit einer Mehrheit von zwei Drittel der DCV-Jahreshauptversammlung möglich.


Die Jugendordnung ist Bestandteil der DCV-Satzung.


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